Begleitendes Fahren

Ablauf

Festlegungen / Hinweise

Fahrschulausbildung

- ab 16 1/2 Jahren -

1 Jahr früher als bisher (sonst keine Änderung)

Voraussetzungen für Fahrschüler

· Kein Eintrag im Verkehrszentralregister

· Keine Bedenken an der Fahreignung

Voraussetzungen für Begleiter (mindestens eine namentlich benannte Person)

· Mindestens 30 Jahre alt

· Mindestens 5 Jahre Fahrerlaubnis der Klasse B

· Max. 3 Punkte im Verkehrszentralregister

Teilnahme an einer 90-minütigen Vorbereitung für Fahranfänger und Begleiter (verpflichtend vor der praktischen Fahrprüfung)

Fahrprüfung

Auf begleitetes Fahren beschränkte Fahrerlaubnis

- mit 17 Jahren -

· Ausnahme vom Mindestalter

· befristete Prüfungsbescheinigung

· Beginn der Probezeit

· Der Fahranfänger ist verantwortlicher Fahrzeugführer

anschließend begleitet fahren
Fahren üben in unterschiedlichen Verkehrssituationen

Auflagen:

· Das Fahren ist nur zusammen mit der Begleitperson erlaubt (s.o.)

·                   Der Geltungsbereich der Prüfbescheinigung ist auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt

Unbeschränkte Fahrerlaubnis
- ab 18 Jahren -

Aushändigung des EU-Kartenführerscheins

2. Beginn und Ausbildung

 

Ab dem 01.06.2005 können sich die Jugendlichen bei den Fahrschulen zu diesem Modellversuch anmelden. Hierbei muss vorher bei der Führerscheinstelle ein Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung gestellt werden. Diese gibt es, wenn sie sich verpflichten, an dem Modellversuch zum „Begleiteten Fahren“ teilzunehmen, keine Eintragungen im Verkehrszentralregister in Flensburg vorliegen und die Erziehungsberechtigten zustimmen.

Jetzt kann die Anmeldung bei der Fahrschule erfolgen (ab 16 ½ Jahren). Die Ausbildung läuft ganz normal einschließlich der theoretischen und praktischen Prüfung.

3. Wer Begleiter werden kann

Die Begleitpersonen, die den Jugendlichen nach Erhalt der Prüfbescheinigung begleiten dürfen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

· Mindestens 30 Jahre alt sein

· Mindestens 5 Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B sein

· Max. 3 Punkte im Straßenverkehrszentralregister

Dabei ist es unerheblich, ob der Begleiter eine erziehungsberechtigte Person ist. Er muss lediglich vorher schriftlich benannt werden.

4. Kurse für Teilnehmer und Begleiter

Rund einen Monat vor der praktischen Prüfung erfolgt die 90-minütige Schulung, über die Ziele und Bedingungen des Modellversuchs. Diese finden in Fahrschulen und bei der Landesverkehrswacht statt. Die Bescheinigung über die Teilnahme an dieser Veranstaltung ist Voraussetzung für die praktische Prüfung.

Inhalt:

· Hintergründe zum Begleiteten Fahren

· Rollenverteilung in der Begleitphase

5. Prüfung

Nach Bestehen der theoretischen Prüfung und der Teilnahme am Vorbereitungskurs für die Teilnehmer und Begleiter kann der Fahranfänger bzw. die Fahranfängerin die praktische Fahrprüfung absolvieren. Diese bleibt unverändert gegenüber der sonst üblichen praktischen Prüfung. Darauf hin wird die befristete Prüfbescheinigung ausgehändigt, mit der der Teilnehmer bundesweit unter den bekannten Auflagen fahren kann:

· nie ohne die benannte Begleitperson fahren

· nie unter Alkohol- oder Drogeneinfluss oder bei Übermüdung

· Geltungsbereich nur in der Bundesrepublik Deutschland

6. Begleitetes Fahren

Nach Erhalt der mit Auflagen versehenen Fahrberechtigung beginnt nun die Phase des Begleiteten Fahrens. Hierbei übt der Anfänger das Autofahren in Begleitung, um ausreichend Erfahrungen sammeln sowie Fahrroutine entwickeln zu können.

Was ist dabei zu beachten?

6.1 Als Beifahrerin oder Beifahrer

Als Begleiterin oder Begleiter übernehmen Sie eine wichtige Rolle im Rahmen des Modellversuches. Bitte beachten Sie dabei folgende Punkte:

· Ihre Aufgabe liegt vor allem darin, der Fahrerin bzw. dem Fahrer vor und während der Fahrt als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen, um damit Sicherheit beim Fahren zu vermitteln.

· Sie haben dabei jedoch keine Ausbildungsfunktion und dürfen nicht in die Fahrtätigkeit und Entscheidungsbefugnis der Fahranfängerin oder des Fahranfängers eingreifen, weil diese selbst im Besitz einer Fahrerlaubnis und verantwortliche Fahrzeugführer sind.

· Lassen Sie bitte nicht zu, dass das Fahrzeug in einem eingeschränkt fahrtüchtigen oder gar fahruntüchtigen Zustand gesteuert wird oder dass durch die Fahrweise andere - auch die Fahrzeuginsassen - gefährdet werden (z.B. durch Geschwindigkeits-, Rotlichtverstöße, zu dichtes Auffahren, gefährliche Überholmanöver).

· Es ist ratsam, dass Sie sich vor Fahrtantritt über Ihre Erwartungen austauschen.

· Begleiten Sie nicht, wenn Sie selbst nicht fit sind oder wenn Sie sich zuvor mit der Fahrerin oder dem Fahrer gestritten haben.

· Nehmen Sie bitte Ihren Personalausweis oder Pass mit, damit Sie sich ausweisen können.

· Teilen Sie als Halterin oder Halter des Fahrzeugs Ihrer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mit, dass das Fahrzeug im Rahmen des Modellversuches benutzt wird.

6.2 Als Fahranfängerin oder Fahranfänger

Erst im Laufe der Zeit erwirbt man beim Autofahren die Routine, die es einem ermöglicht, neben der „Bedienung“ des Fahrzeugs stärker auch alle anderen Aufgaben wahrzunehmen, die zum sicheren Fahren notwendig sind. Dazu gehört vor allem:

· sich mit anderen im Straßenverkehr durch Blickkontakt und Zeichen zu verständigen und auch das Geschehen neben der Fahrbahn zu erfassen,

· vorausschauend und angepasst an die Straßenverhältnisse zu fahren,

· die eigenen Fähigkeiten richtig einzuschätzen,

· sich der Risiken im Straßenverkehr bewusst zu sein und weder sich selbst noch andere in gefährliche Situationen zu bringen.

Beachten Sie bitte:

· Fahren Sie nie ohne Ihre Begleitperson.

· Fahren Sie nur, wenn Sie fit sind, niemals unter Alkohol- oder Drogeneinfluss oder wenn Sie übermüdet sind!

· Halten Sie unbedingt die Auflagen ein, da sonst die Ausnahmegenehmigung widerrufen und ein Bußgeld fällig wird. Außerdem kann Ihnen die gesamte Fahrerlaubnis entzogen werden.